Besteht für Sie Zeiterfassungspflicht?
Seit dem BAG-Urteil vom 13.09.2022 müssen Arbeitgeber die Arbeitszeit erfassen. Prüfen Sie in 60 Sekunden, was für Sie gilt.
📋 Basiert auf BAG 1 ABR 22/21 ⚖️ § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG 🔒 Kein Login, keine Speicherung
Inkl. Teilzeit, Minijob, Azubis. Ohne Geschäftsführer.
§ 18 ArbZG definiert bestimmte Ausnahmen.
Definition nach § 5 Abs. 3 BetrVG:
Nur wer zur selbständigen Einstellung/Entlassung von Mitarbeitern berechtigt ist
ODER Generalvollmacht/Prokura hat.
Ein Abteilungsleiter ohne diese Befugnisse ist kein leitender Angestellter!
Nur wer zur selbständigen Einstellung/Entlassung von Mitarbeitern berechtigt ist
ODER Generalvollmacht/Prokura hat.
Ein Abteilungsleiter ohne diese Befugnisse ist kein leitender Angestellter!
✅ Handlungsempfehlungen
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Nächste Schritte: Falls Zeiterfassung nötig ist, können Sie mit einer Software wie Clockodo starten (ab 4 €/Nutzer/Monat).
Häufige Fragen
Gilt die Pflicht auch für Minijobber?
Ja. Das BAG-Urteil unterscheidet nicht nach Beschäftigungsform. Minijobber, Teilzeitkräfte und Auszubildende fallen unter die Pflicht.
Quelle
Reicht eine Excel-Tabelle?
Grundsätzlich ja. Das System muss objektiv, verlässlich und zugänglich sein. Elektronische Erfassung ist nicht vorgeschrieben — aber ab 2026 geplant.
Quelle
Was ist mit Vertrauensarbeitszeit?
Vertrauensarbeitszeit bleibt erlaubt — aber mit Dokumentationspflicht. Mitarbeiter können ihre Zeit selbst einteilen, müssen sie aber erfassen.
Quelle